GTC
1. Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Diese AGB / Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Vereinbarungen zwischen der Antipest Schädlingsbekämpfung, Gabermühle 1, 91077 Kalchreuth / Gabermühle und den Kunden.
1.2 Für sämtliche vertraglichen Beziehungen gelten ausschließlich diese AGB, soweit nicht Gegenteiliges vereinbart wurde. Diese AGB bilden zusammen mit dem einzelnen Auftrag und der auftragsbezogenen Leistungsbeschreibung die „Servicevereinbarung“ bzw. die „Einzelbehandlung“.
1.3 Mit diesen AGB wird der Umfang in Bezug auf den Vertragsgegenstand gelegt
1.4 Abweichungen von diesen AGB bedürfen der schriftlichen Bestätigung und Zustimmung seitens der Antipest Schädlingsbekämpfung. Die Annahme von Produkten, Waren und Dienstleistungen der Antipest Schädlingsbekämpfung gilt als Anerkennung dieser AGB seitens des Kunden.
2. Inspektion und Bestandsaufnahme vor der Schädlingsbekämpfung
2.1 Um die Bekämpfung zielgerichtet und ordnungsgemäß zu planen, behält sich die Antipest Schädlingsbekämpfung das Recht vor, das Objekt des Kunden zu inspizieren und eine Bestandsaufnahme bzw. Gefahrenanalyse durchzuführen. Etwaige Kosten werden im Vorfeld mit dem Kunden besprochen und gesondert ausgewiesen.
2.2 Basierend auf den Ergebnissen der Bestandsaufnahme wird die Bekämpfungsmaßnahme mit dem Kunden abgestimmt.
3. Vertragliche Laufzeit der Servicevereinbarungen bzw. Einzelbehandlungen
3.1 Die Vertragslaufzeit der Servicevereinbarungen beträgt 2 Jahre ab Vertragsbeginn, falls keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
3.2 Die Laufzeit der Servicevereinbarung verlängert sich jeweils um 12 Monate, falls sie nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
3.3 Einzelbehandlungen wie z.B. Akutmaßnahmen werden gesondert beauftragt und fakturiert.
4. Zahlungsmodalitäten
4.1 Der volle Rechnungsbetrag ist jeweils 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
4.2 Zahlungen erfolgen im Lastschriftverfahren oder per Rechnung.
4.3 Bei allgemeinen Kostenvereinbarungen kann die Vergütung jeweils zum Anfang eines Vertragsjahres angepasst werden.
4.4 Erforderliche oder gewünschte Einzelbehandlungen / Sonderbehandlungen werden gesondert beauftragt und fakturiert.
5. Anpassung der Servicevereinbarung
5.1 Die Antipest Schädlingsbekämpfung ist gegenüber Geschäftskunden berechtigt, sachlich gerechtfertigte Anpassungen an der Servicevereinbarung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere auf Grund von veränderten Rechtsvorschriften. Die Antipest Schädlingsbekämpfung informiert den Kunden über diese Anpassungen mindestens 1 Monat vor der geplanten Umsetzung.
5.2 Falls der Kunde diese Anpassungen nicht akzeptiert, ist er berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen nach in Kenntnisnahme der Anpassung erfolgen.
6. Pflichten der Antipest Schädlingsbekämpfung
6.1 Die Antipest Schädlingsbekämpfung führt die Schädlingsbekämpfung professionell unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, ressourcenschonend und umweltgerecht durch.
6.2 Die Antipest Schädlingsbekämpfung achtet sorgfältig darauf, das Risiko im Rahmen der Schädlingsbekämpfung so weit wie möglich zu mindern (Minimierungsgebot).
6.3 Die Antipest Schädlingsbekämpfung dokumentiert dem Kunden die durchgeführten Maßnahmen. Haftung gegenüber Dritten wird seitens der Antipest Schädlingsbekämpfung nicht übernommen.
6.4 Die Antipest Schädlingsbekämpfung montiert und demontiert eigene/s Maschinen und Werkzeug ordnungsgemäß. Bauliche Maßnahmen an Gebäuden/Objekten sind nicht Bestandteil dieser Pflichten, es sei denn dies wird vertraglich vereinbart.
6.5 Die Antipest Schädlingsbekämpfung erbringt die Dienstleistungen während der normalen Betriebszeit.
6.6 Notdienst und Extraaufwand werden im Vorfeld seitens der Antipest Schädlingsbekämpfung mit dem Kunden abgestimmt.
7. Mitwirkungspflicht des Kunden
7.1 Nachhaltigkeit kann nur erreicht werden, wenn der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Insbesondere bedeutet dies:
- a) der Antipest Schädlingsbekämpfung Zugang zum Objekt zu gewähren,
- b) die mit der Antipest Schädlingsbekämpfung abgestimmten vorbereitenden Maßnahmen vor der Schädlingsbekämpfung ordnungsgemäß durchzuführen,
- c) die Sicherheitshinweise seitens der Antipest Schädlingsbekämpfung sorgfältig und akribisch zu befolgen.
7.2 Der Kunde stellt sicher, dass eine ausreichende Stromversorgung am Behandlungsort vorhanden ist.
7.3 Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung am Objekt in Bezug auf die geltenden Rechtsvorschriften (Arbeitsumfeld, Abschalten von Feuermeldeanlagen, Infrastruktur, Strom, Sicherheit der Menschen, Sicherheitshinweise, besondere Sperrgebiete, besondere Gefahrenquellen (z.B. Radioaktivität), etc.)
7.4 Der Kunde ist verpflichtet etwaige Schäden seitens der Antipest Schädlingsbekämpfung am Objekt umgehend der Antipest Schädlingsbekämpfung mitzuteilen.
7.5 Nach erfolgter ordnungsgemäßer Behandlung durch die Antipest Schädlingsbekämpfung ist der Kunde für die Instandsetzung des Gebäudes verantwortlich.
8. Eigentum eingesetzter Arbeitsmittel
8.1 Im Rahmen der Schädlingsbekämpfung werden unter anderem sogenannte Hygienebausteine eingesetzt (z.B. Mäuseköderboxen). Die Antipest Schädlingsbekämpfung bleibt, falls nicht abweichend vereinbart, Eigentümer an der beim Kunden eingesetzten Ausstattung und Arbeitsmittel.
8.2 Der Kunde haftet gegenüber der Antipest Schädlingsbekämpfung für Schäden am Eigentum der Antipest Schädlingsbekämpfung.
8.3 Die Antipest Schädlingsbekämpfung ist berechtigt nach Vertragsende oder erfolgter Einzelbehandlung das verwendete Eigentum wieder abzubauen.
8.4 Im Rahmen der Schädlingsbekämpfung trägt der Kunde die Verantwortung für eine umweltfreundliche Entsorgung der eingesetzten Schädlingsbekämpfungsmittel. Die Antipest Schädlingsbekämpfung unterstützt auf Anfrage des Kunden.
9. Haftungsbeschränkung
9.1 Die Antipest Schädlingsbekämpfung haftet ausschließlich dann, falls grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Rahmen der Leistungserbringung am Objekt nachgewiesen wird. Die Antipest Schädlingsbekämpfung haftet jedoch in keinem Fall für indirekte Schäden oder etwaige Folgeschäden, wie z.B. Umsatzverlust des Kunden, Schäden durch Schädlinge oder Schäden durch Mikroorganismen, Allergene, Gifte, Chemikalien oder fremde Objekte.
9.2 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung der Leistungserbringung an den Kunden. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die Antipest Schädlingsbekämpfung. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.3 Die vertragliche Haftung der Antipest Schädlingsbekämpfung übersteigt den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Eigentums in keinem Fall und wird in jedem Fall durch die Höhe der niedrigsten vertraglichen Jahresgebühr begrenzt.
9.4 Die Antipest Schädlingsbekämpfung gibt bezüglich der Elektro- und sonstigen Gebäudeinstallation vor Ort dem Kunden oder dem Verbraucher lediglich Empfehlungen aus und haftet niemals für die ausgesprochenen und nicht ausgesprochenen Empfehlungen (Hoheitsgebiet und Verantwortungsbereich des Kunden bzw. Verbrauchers).
9.5 Die Antipest Schädlingsbekämpfung haftet in keinem Falle für Vertragsstrafen oder Gebühren, die dem Kunden nach einer betrieblichen Überprüfung, Kontrolle oder einem Schädlingsbefall auferlegt werden.
9.6 Für Privatkunden/Verbraucher gilt: Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
9.7 Eine vollständige Tilgungsgarantie der jeweiligen Schädlinge kann nicht übernommen werden.
10. Höhere Gewalt
Die Antipest Schädlingsbekämpfung ist in Fällen höherer Gewalt, die außerhalb der Kontrolle der Antipest Schädlingsbekämpfung liegen, von der Leistungspflicht entbunden. Der Kunde wird in solchen Fällen schnellstmöglich von der Antipest Schädlingsbekämpfung in Kenntnis gesetzt.
11. Kündigung der Servicevereinbarung aus wichtigem Grund
11.1 Aus wichtigem Grund kann die Servicevereinbarung schriftlich vorzeitig gekündigt werden. Ein solch wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus der Vereinbarung verletzt.
Falls der Kunde eine Kündigung aus wichtigem Grund umsetzt, wird die Antipest Schädlingsbekämpfung gezahlte Serviceentgelte für bereits erfüllte Leistungen dem Kunden nicht zurückerstatten.
11.2 Die Antipest Schädlingsbekämpfung ist berechtigt, die Servicevereinbarung aus wichtigem Grund (insbesondere neuen Rechtsvorschriften) schriftlich vorzeitig und fristlos zu kündigen und/oder die eigenen Leistungen mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde:
- trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus der Vereinbarung grob verletzt,
- sein Zahlungsziel bis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht einhält,
- seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt
- nicht die Anweisungen von Antipest Schädlingsbekämpfung befolgt hat.
In diesem Falle hat die Antipest Schädlingsbekämpfung Anspruch auf Erstattung des entgangenen Gewinns, der anfallenden Kosten und Verluste.
12. Datenschutz
12.1 Die Vertragspartner verpflichten sich die rechtlichen Bestimmungen für personenbezogene Daten zu befolgen.
12.2 Geheimhaltung seitens der Antipest Schädlingsbekämpfung gilt für Informationen, die der Kunde ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet hat.
12.3 Der Kunde verpflichtet sich vertragliche Inhalte, insbesondere Konditionen und Leistungsbeschreibungen der Servicevereinbarung nicht an DRITTE weiterzugeben.
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Geltung dieser AGB bei Nichtigkeit
13.1 Der Gerichtsstand ist Nürnberg. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
13.2 Sollten einzelne Vereinbarungen oder Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen und Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall benennt die Antipest Schädlingsbekämpfung eine Ersatzklausel, die dem gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten k